Die Arbeitszeiterfassung ist längst keine freiwillige Verwaltungsmaßnahme mehr, sondern eine gesetzlich geforderte Pflicht. Bereits 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Arbeitgeber in der EU ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit bereitstellen müssen. Im September 2022 bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt diese Verpflichtung und betonte, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für alle Beschäftigten uneingeschränkt gelten.