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AGB der PCS Systemtechnik GmbH

Geschäftsbedingungen der PCS Systemtechnik GmbH, München, über Lieferungen und Leistungen.

1. Geltungsbereich

1.1 PCS verkauft, liefert und installiert Waren, einschließlich Hardware sowie Software, ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf, die Lieferung und Installation von Waren auch soweit sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Vertragswerke, Standardklauseln, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht und werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch dann nicht, wenn einzelne Regelungen des Kunden in den Geschäftsbedingungen von PCS nicht ent-halten sind. Eine stillschweigende Lieferung oder Leistungserbringung durch PCS bedeutet keine Zustimmung zur Geltung der Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Kunden.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Geschäftskunden, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Ge-schäftskunden sind Unternehmer (§ 14 BGB), die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1 Angebote und Preislisten der PCS sind unverbindliche Preisinformationen und erfolgen freibleibend.

2.2 Der Vertrag über den Verkauf, die Lieferungen und Leistungen kommt grundsätzlich durch Auftragsbestätigung der PCS auf die Bestellung des Kunden auf Basis eines entsprechenden PCS-Angebotes zustande, außer soweit die Parteien ausdrücklich ein hiervon abweichendes Verfahren vereinbaren. Weicht die Bestellung des Kunden vom Inhalt des entsprechenden Angebotes der PCS ab, gelten diese Abweichungen nur dann als vereinbart, wenn PCS sie ausdrücklich in ihrer Auftragsbestätigung annimmt.

3. Liefergegenstand

3.1 Inhalt, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung aus der Auftragsbestätigung der PCS, nachrangig aus dem Angebot der PCS und den im Zeitpunkt des PCS-Angebotes gültigen Produktbeschreibungen sowie ergänzend hierzu aus diesen Geschäftsbedingungen. Aus der Beschaffenheitsbeschreibung ergibt sich die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Technische Daten, Spezifikationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen sind keine Zusicherun-gen oder Garantien.

3.2 Werbliche Aussagen eines Herstellers von Hardware oder Software werden nicht Vertragsbestandteil.

3.3 Soweit die Lieferung einer Benutzerdokumentation vereinbart ist, kann PCS diese auch elektronisch bereitstellen oder als integrierte Nutzerhilfe erbringen.

3.4 PCS ist berechtigt, höherwertigere Lieferungen und Leistungen zu erbringen, außer soweit solche dem Kunden nicht zumutbar sind.

3.5 PCS erbringt die Lieferungen frei von Rechten Dritter in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in dem Staat außerhalb der EU und dem EWR, in welchem der Kunde seinen Sitz hat.

3.6 Die Installation der Lieferungen, eine Einweisung und Schulung sind nicht geschuldet, außer soweit diese Leistungen ausdrücklich vereinbart sind.

4. Nutzungsrechte

4.1 Angebote, Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen und anderen Unterlagen (nachfolgend insgesamt: Unterlagen), die PCS dem Kunden übergibt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der PCS Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind an PCS zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Elektronische Kopien dieser Unterlagen sind in diesem Fall unwiederbringlich physisch zu löschen. Die Regelungen der Ziffer 12. (Geheimhaltung) gelten zusätzlich.

4.2 PCS räumt dem Kunden an vertraglich geschuldeter Software, an zu liefernden Dokumentationen (soweit vereinbart) und an sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen mit vollständiger Bezahlung der hierfür zu entrichtenden Vergütung das einfache, inhaltlich und räumlich begrenzte Recht ein, diese im vereinbarten Umfang für eigene Zwecke in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in dem Staat außerhalb der EU und dem EWR, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, zu nutzen. Das Recht zur Nutzung bezieht sich bei Software mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nur auf den in der Auftragsbestätigung genannten bzw. auf den von PCS gelieferten Versions- und Releasestand der jeweiligen Software. Ein Recht am Quellcode der Software wird nicht eingeräumt und auch kein Anspruch auf Übertragung solcher Rechte.

4.3 Ein Recht auf Vervielfältigung (außer soweit zur vereinbarungs-gemäßen Nutzung notwendig), Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Erweiterung oder Herstellung abgeleiteter Werke wird ausdrücklich nicht eingeräumt. Ebenso wird ausdrücklich kein Recht auf Vermietung, einschließlich Leasing der Software, kein vergleichbares Recht auf Überlassung und kein Recht zur Verarbeitung von Daten Dritter mit der Software eingeräumt.

4.4 Schutzrechts- und Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht beseitigt werden; insbesondere auch bei erlaubten Vervielfältigungen sind diese zu erhalten.

4.5 Dokumentationen, Unterlagen und sonstige Materialien dürfen nicht vervielfältigt werden.

5. Lieferung, Lieferfristen, Verzögerungen bei der Lieferung

5.1 Haben die Parteien den Abruf von Teilmengen oder Teilleistungen vereinbart (Abrufaufträge), hat der Kunde die Teilmengen oder Teilleistungen rechtzeitig und in den vereinbarten Teilmengen bzw. Teilleistungen abzurufen und anzunehmen. Sind bei Abrufaufträgen die Laufzeit, Liefertermine und/oder der Umfang der einzelnen Teilleistungen und Fertigungslose nicht verbindlich vereinbart, kann PCS nach Auftragsbestätigung deren verbindliche Festlegung durch den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen und Belange der PCS verlangen. Legt der Kunde diese nicht innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen ab Aufforderung schriftlich und verbindlich fest, kann PCS diese verbindlich für den Kunden festlegen. Weitergehende Ansprüche der PCS bleiben unberührt.

5.2 Lieferungen erfolgen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse, soweit die Parteien keine andere Vereinbarung treffen. PCS ist zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt, außer solche sind dem Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar.

5.3 Leistungs- und Liefertermine und -fristen und / oder Lieferzeiträume nach einem vereinbarten Ereignis (Lieferzeiten) sind nur dann verbindlich, wenn sie mit PCS ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Die Einhaltung der Lieferzeiten für die vereinbarten Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang der Bestellung des Kunden, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung aller Beistellungen und Mitwirkungsleistungen durch den Kunden sowie die Zahlung der vereinbarten und der von PCS angeforderten Vorauszahlungen (Ziffer 7.3) voraus. Werden diese und weitere vereinbarte Voraussetzungen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

5.4 Richtige und rechtzeitige Eigenbelieferung bleibt vorbehalten. PCS wird den Kunden bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitigen Eigenbelieferung unverzüglich informieren.

5.5 Verbindliche Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die vereinbarten Lieferungen innerhalb einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Soweit die Erstellung einer neuen Sache und / oder die Installation der Liefergegenstände vertraglich ver-einbart ist, gelten verbindliche Lieferzeiten als eingehalten, wenn die Erstellung und / oder Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.

5.6 Kommt PCS nur mit einem Teil der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nur bezogen auf diesen Teil vom Vertrag zurücktre-ten, außer soweit die übrigen Liefer- und Leistungsteile für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind.

5.7 Setzt der Kunde der PCS nach Eintritt der Fälligkeit eine Frist zur Erbringung der Lieferungen, die stets angemessen sein muss, hat der Kunde gleichzeitig in Textform, rechtsverbindlich und eindeutig zu erklären, ob er nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist auf die Erbringung der vereinbarten Lieferung weiter bestehen oder Ansprüche statt der Leistung geltend machen wird. Der Kunde ist zudem verpflichtet, auf Verlangen der PCS unverzüglich zu erklären, ob er nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktritt, Schadenser-satz statt der Leistung und / oder Aufwendungsersatz verlangt oder weiter auf die Erfüllung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen bestehen wird.

5.8 Die Annahme der Lieferung ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Wird der Versand oder die Erbringung von Leistungen auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Leistungs- und die Ver-gütungsgefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Pflichten des Auftraggebers / Datensicherung

6.1 Mitwirkungsleistungen und Beistellungen
Neben den in diesen Geschäftsbedingungen, im Angebot und ggf. in der Bestellbestätigung beschriebenen Mitwirkungsleis-tungen und Beistellungen wird der Kunde auf Anforderung der PCS alle notwendigen und zweckdienlichen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen in der geforderten Qualität und Voll-ständigkeit so rechtzeitig erbringen und Entscheidungen treffen, damit PCS die Lieferungen und Leistungen von PCS vereinbarungsgemäß erbringen kann. Werden Mitwirkungsleistungen und Beistellungen und Entscheidungen nicht vollständig, nicht in der erforderlichen Qualität oder nicht rechtzeitig erbracht, hat der Kunde die Wartezeiten der betroffenen Mitar-beiter der PCS auf der Basis der dann gültigen PCS Preisliste zu vergüten. Weitere Ansprüche bleiben PCS vorbehalten.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Risiko entsprechend regelmä-ßig, jedoch mindestens einmal je Kalendertag, Datensicherun-gen durchzuführen und die Datensicherungen räumlich ge-trennt auf separater Hardware oder Speichermedien sicher zu verwahren. Die Datensicherungen müssen so erfolgen, dass diese ohne zusätzliche Aufwände maschinenlesbar (mit Stan-dardprogrammen) zur Wiederherstellung von veränderten o-der verlorengegangenen Daten genutzt werden können.

7. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen

7.1 Der Kunde hat die vereinbarten Preise, Vergütungen und Lizenzgebühren zu zahlen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber, ergeben sich die zu zahlenden Preise, Vergütungen und Lizenzgebühren aus der im Zeitpunkt der Leistungserbringung / Lieferung gültigen PCS-Preisliste. Ein Skonto wird nicht gewährt.

7.2 Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben. Lieferungen an Lieferorte in Deutschland und Österreich erfolgen frachtfrei. Der Kunde hat bei Lieferungen an Lieferorte in andere Staaten der EU pro Gerät eine Versandkostenpauschale und bei Lieferorten in Staaten außerhalb der EU die jeweils anfallenden Transportkosten zu zahlen. Soweit PCS auf Wunsch des Kunden die Lieferung versichert (Ziffer 5.2), hat er die entsprechenden Kosten und Gebühren zu zahlen.

7.3 Werden vereinbarte Teillieferungen oder Teilleistungen gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen erbracht, können sie von der PCS getrennt und eigenständig abgerechnet werden.

7.4 Der Kunde gerät bei Entgeltforderungen spätestens 30 Kalendertage ab Rechnungsdatum in Verzug. Für Fälligkeits-, Nut-zungs-, Stundungs- und / oder Verzugszinsen gilt der gesetzlich festgelegte Verzugszinssatz. Weitergehende Ansprüche der PCS in diesen Fällen bleiben hiervon unberührt.

7.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unabhängig davon kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines dem Kunde zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus dem Vertragsverhältnis getreten ist.
Der Kunde kann ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht unbeschränkt nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn ein Mangelanspruch verjährt ist.

7.6 PCS ist berechtigt, Lieferungen von einer teilweisen oder vollständigen Vorauszahlung der Entgeltforderungen abhängig zu machen, wenn nach Abschluss des Vertrages für PCS erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Vergütung wegen mangelhafter Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn für PCS Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, oder wenn der Kunde mit der Zahlung von nicht unerheblichen Teilen der Entgeltforderungen in Verzug ist. Die gesetzlichen Rechte der PCS bleiben in diesen Fällen un-berührt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 PCS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. PCS behält sich das Eigentum an den Vorbehaltswaren darüber hinaus bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

8.2 Auf Verlangen des Kunden wird PCS nach eigener Wahl Sicherheiten insoweit freigeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

8.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt, außer soweit der Kunde die Waren als Vertriebspartner der PCS zum Weiterverkauf erwirbt (vgl. unten Ziffer 8.4). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet.

8.4 Wenn der Kunde Vertriebspartner der PCS ist oder der Kunde die Vorbehaltswaren ausdrücklich zum Weiterverkauf von der PCS erwirbt, ist der Kunde berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der PCS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-End-betrags unserer Forderung (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. PCS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PCS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
PCS verpflichten sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Selbstverwaltung- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der vorstehenden Fälle ein, ist der Kunde nicht mehr berechtigt die abgetretenen Forderungen selbst einzu-ziehen. Auf erste Anforderung von PCS wird er in diesen Fällen der PCS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen. PCS ist ebenfalls berechtigt, den Dritten über die Abtretung zu informieren und die Zahlung direkt an die PCS zu fordern.

8.5 Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange der Kunden nicht im Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware mit Ausnahme vertraglich geschuldeter Software im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verarbeiten, verbinden, einbauen oder umbilden. Eine Verbindung, Verarbeitung, Einbau oder Umbildung erfolgt jedoch ausschließlich für PCS, ohne dass PCS hieraus Verpflichtungen entstehen. Wenn bei einer Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen nicht PCS gehörenden Waren (Fremdwaren) erfolgt und die Fremdwaren als Hauptsachen anzusehen sind, hat der Kunde der PCS einen Miteigentumsanteil an dieser Hauptsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der Hauptsache zu verschaffen. Der Kunde räumt PCS bereits jetzt den entsprechenden Miteigentumsanteil ein, außer soweit der Kunde nicht Eigentümer dieser Fremdwaren ist. PCS nimmt bereits jetzt die Übertragung an.

8.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in daraus resultierenden Sicherheiten der PCS hat der Kunde die PCS unverzüglich schriftlich oder in Textform zu unterrichten, um PCS die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte gegen den Dritten durchzusetzen. Der Kunde wird gegenüber dem Dritten sofort auf das Eigentum und die Rechte der PCS schriftlich oder in Textform hinweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder willens ist, PCS die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wird der Kunde die PCS hiervon auf erste Anforderung freistellen oder diese der PCS erstatten.

8.7 Bei Pflichtverletzung des Kunden – mit Ausnahme einer unerheblichen Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht – insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung ist die PCS zur Pfändung, zum Rücktritt und / oder zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordern keinen Rücktritt vom Vertrag durch die PCS. Diese Handlungen oder eine Pfändung der Vorbehaltsware durch die PCS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, außer PCS erklärt diesen ausdrücklich schriftlich.

8.7 PCS ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware und nach schriftlicher Ankündigung unter Mitteilung einer angemessenen Frist zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. PCS ist insbesondere nach Androhung zur Verwertung durch freihändigen Verkauf berechtigt.

9. Beanstandungen und Mängelrügen

9.1 Untersuchungspflicht
Der Kunde hat eine Lieferung von Gegenständen unverzüglich nach deren Ablieferung eingehend auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und eventuelle Unzulänglichkeiten – insbesondere Mängel – unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber der PCS zu rügen. Erfolgt eine solche Rüge nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

9.2 Mängelrüge

9.2.1 Der Kunde hat Mängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen unverzüglich detailliert und nachvollziehbar schriftlich oder in Textform gegenüber PCS zu rügen.

9.2.2 Behauptete oder vermutete Rechtsmängel sind der PCS ebenfalls unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzei-gen. Eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel sind vom Kunde zu belegen.

9.3 Transportschäden
Erkennbare Transportschäden oder -verluste sind vom Kunden gegenüber dem Frachtführer sofort anzuzeigen. Sonstige Transportschäden und -verluste sind unverzüglich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und PCS schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat eine bahn-, post- oder lieferantenseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs unverzüglich zu beschaffen und an PCS zu übermitteln.

10. Ansprüche bei Mängeln, Beschaffenheitsgarantie

10.1 Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch des Kunden bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

10.2 Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl von PCS durch Mangelbeseitigung oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache oder mangelfreier Ersatzteile (Ersatzlieferung). Bei einer Ersatzlieferung hat der Kunde den mangelhaften Gegenstand auf Kosten von PCS zurückzusenden.

10.3 Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung eines Updates, Upgrades oder Patches oder durch eine Umgehungslösung (Workaround) erfolgen, außer soweit dieses dem Kunden nicht zuzumuten ist.

10.4 Der Kunde hat bei der Suche und Analyse der Mangelursache im angemessenen Umfang mitzuwirken und wird PCS insbesondere die Untersuchung der mangelhaften Gegenstände und deren Nutzungsumgebung ermöglichen, alle notwendigen und zweckdienlichen Informationen erteilen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines gemeldeten Mangels ergeben können.

10.5 Für den Fall, dass PCS eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat und die Folgen einer Verletzung dieser Garantie nicht in der Beschaffenheitsgarantie geregelt sind, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung und Haftung der garantieren Beschaffenheitsmerkmale unberührt.

10.6 Die gesetzlichen Regelungen gelten uneingeschränkt bei Mängeln, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PCS beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen eines Mangels.

10.7 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei Mängeln gilt Ziffer 11.

11. Haftung
Die Haftung von PCS für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund wird wie folgt begrenzt:

11.1 Bei Vorsatz, Arglist, Ansprüchen nach dem Produkthaftungs-gesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet PCS nach den gesetzlichen Vorschriften. Die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen gelten insoweit nicht.

11.2 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von PCS auf die typi-schen Schäden begrenzt, welche für PCS bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten der PCS.

11.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PCS nur, soweit die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden, wobei diese Haftung auf die typischen Schäden begrenzt ist, die für PCS bei Vertragsschluss vorherseh-bar waren. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.4 PCS haftet aus einer von ihr übernommenen Garantie ent-sprechend Ziffer 10.5.

11.5 Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden bleibt unberührt.

12. Geheimhaltung

12.1. Die Parteien werden Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen von der jeweils anderen Partei im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung offengelegt oder die ihnen dabei bekannt werden, vertraulich behandeln. Dies gilt dann nicht, wenn
a) Informationen zum Zeitpunkt der Offenlegung oder des Bekanntwerdens bereits öffentlich oder der empfangenden Partei bekannt waren,
b) Informationen nach Vertragsschluss von der empfangenden Partei ohne Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt werden oder
c) Informationen nach der Offenlegung / des Bekanntwerdens ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich b-kannt werden.

12.2. Die Parteien sind darüber hinaus verpflichtet, die Vertraulichkeit gegenüber Dritten und auch gegenüber ihren Mitarbeitern sicherzustellen. Mitarbeitern der Parteien, die Kenntnis von den vertraulichen Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen, dürfen die vertraulichen Informationen offengelegt werden, wenn sie vorab schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, wobei die Geheimhaltungspflichten mindestens so strikt sein müssen, wie in diesen AGB.

12.3. Falls der Kunde durch zwingende Gesetze, ein rechtskräftiges Urteil oder eine nicht anfechtbaren Entscheidung eines öffentlichen Rechtsträgers dazu verpflichtet ist, vertrauliche Informationen der PCS offenzulegen, wird der Kunde PCS hiervon unverzüglich informieren, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist. Der Kunde wird PCS bei der Abwehr solcher Offenlegungsverpflichtungen angemessen unterstützen. Bei einer Offenlegung wird er nur so viele vertrauliche Informationen offenlegen, wie diese zur Erfüllung seiner Verpflichtung notwendig ist. Zudem wird er alle Maßnahme ergreifen, um die vertraulichen Informati-onen der PCS zu schützen.

13. Schutz personenbezogener Daten

13.1 Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Regelungen zu schützen und zu verarbeiten.

13.2 Soweit PCS im Rahmen der Vereinbarung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeiten soll, werden die Parteien eine zusätzliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung treffen.

14. Sonstige Regelungen

14.1 PCS kann zur Leistungserbringung Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach eigenem Ermessen einsetzen sowie Lieferungen und Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen lassen.

14.2 Die für den Sitz der PCS in München zuständigen Gerichte sind für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Abschluss ausschließlich zuständig. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben davon unberührt.

14.3 Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist das Werk der PCS in München.

14.4 Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland für Inlandsgeschäfte. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG vom 11.4.1980, UNCITRAL) sowie des deutschen Internationalen Normenkollisionsrecht (EGBGB) sind ausgeschlossen.

14.5 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren Regelungsintentionen und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommen. Für unbeabsichtigte Regelungslücken gilt das Vorstehende entsprechend.

14.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis ist auch durch Telefax und einfacher Textform (z.B. E-Mail) gewahrt, mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen (z.B. Kündigung, Rücktritt vom Vertrag), für welche die Schriftform des § 126 BGB einzuhalten ist.

14.5 PCS ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, wenn dadurch Exportvorschriften verletzt würden.

Ihr PCS Kontakt

Walter Elsner
Geschäftsführender Gesellschafter

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Walter Elsner, Geschäftsführer PCS Systemtechnik
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