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Andrea Scholz
Personalreferentin Recruiting

Wesentliche Punkte bei der Überlegung zur Speicherdauer für Aufzeichnungen ist die Datensparsamkeit und die gesetzlichen Regelungen hierfür.
Maßgeblich hierfür ist § 6b Abs. 5 BDSG
„Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“
In Österreich gibt es eine festgeschriebene max. Aufzeichnungsdauer von 72 Stunden.
In Deutschland darf eine Aufzeichnung nach Ansicht der Aufsichtsbehörden max. 72h gespeichert werden. Da dies aber nicht in jedem Fall praktikabel ist - beispielsweise kann es sein, dass am Wochenende keine Arbeitszeit ist und ein langes Wochenende vorliegt. Dann wären Videoaufzeichnungen schon gelöscht, bevor sie analysiert werden können.
Deshalb gibt es in Deutschland schon Gerichtsurteile (z.B. vom OVG Lüneburg), daß eine längere Speicherdauer von bis zu 10 Tagen in arbeitsfreien Zeiten möglich ist.
Wichtig ist, dass die Aufzeichnungsdauer genau begründet wird.
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Caroline Elsner
Leiterin Marketing Kommunikation
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